Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Just Organic Service & Trading B.V.

1. Allgemeines

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung auf alle unsere Angebote und auf alle von uns geschlossenen Kaufverträge und gehen sie sämtlichen Geschäftsbedingungen des Käufers vor, selbst wenn diese letztgenannten Geschäftsbedingungen ihre ausschließliche Anwendbarkeit festlegen.

2. Angebote: Vertrag
1. Alle Angebote sind freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist.
2. Ein Vertrag kommt in dem Moment der ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Annahme des Auftrags durch den Verkäufer zu Stande.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, bei oder nach Vertragsschluss vor Erbringung einer (weiteren) Leistung von dem Käufer Sicherheit für die Erfüllung von dessen Zahlungsverpflichtungen zu verlangen.

3. Preise
1. Sofern nicht anders angegeben, gelten die vom Verkäufer angegebenen Preise:
a. ab Betrieb Verkäufer;
b. exklusive MwSt (BTW) und inklusive der Verpackungskosten. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Abgabe eines Angebots oder nach Auftragsannahme Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen, auch wenn dies die Folge einer Abwertung der vereinbarten Valuta ist.

4. Lieferungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt als Leistungsort der Betrieb des Verkäufers.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, die vereinbarte Menge zu liefern, es sei denn, Marktstörungen zwingen zu einer Verringerung der Menge. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer diesbezüglich sofort in Kenntnis zu setzen, und ist in diesem Fall berechtigt, eine geringere Menge zu liefern.
3. Die angegebenen Lieferfristen gelten annäherungsweise und sind nicht bindend. Eine Überschreitung von Lieferfristen aus welchen Gründen auch immer gibt dem Käufer nicht das Recht, eine von ihm gegenüber dem Verkäufer eingegangene Verpflichtung nicht zu erfüllen.
4. Nimmt der Käufer bestellte Produkte nicht zu der vereinbarten Zeit und an dem vereinbarten Ort ab, ist der Verkäufer berechtigt, diese zu verkaufen. Sodann ist der im Verzug befindliche Käufer verpflichtet, alle durch einen derartigen Verkauf bei dem Verkäufer entstandenen Schäden einschließlich des Preisunterschiedes zu ersetzen.

5. Eigentumsvorbehalt / Gefahrtragung
1. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht auf den Käufer über, nachdem von ihm der in Bezug auf diese gelieferten Produkte an den Verkäufer zu zahlende Betrag einschließlich Zinsen und Kosten bezahlt wurde.
2. Ist das Bestimmungsland der zu liefernden Produkte die Bundesrepublik Deutschland, ist im Gegensatz zu den Angaben in Artikel 14.2 auf die
Bestimmungen in Artikel 5.1 das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anwendbar. Der Verkäufer behält sich dann auch den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt vor.
3. Sobald die Produkte den Betrieb des Verkäufer verlassen haben, trägt der Käufer ungeachtet der vereinbarten Art und Weise der Lieferung die Gefahr für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die an oder durch diese(n) Produkte(n) entstehen sollten.

6. Verpackung
1. Die Verpackung erfolgt in der innerhalb des Obst- und Gemüsehandels gebräuchlichen Weise und wird, sofern nicht anders vereinbart, vom Verkäufer als sorgfältigem Kaufmann bestimmt.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer für Mehrwegverpackung und langlebiges Material (Container, Kunststoffkästen, Stapelkisten etc.) eine Nutzungsvergütung in Rechnung zu stellen, die auf der Rechnung genannt wird.
3. Wird Pfandgeld in Rechnung gestellt, wird dies nach frachtfreier und unbeschädigter Rücklieferung des Materials verrechnet.

7. Transport
1. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Art und Weise des Transports bzw. der Versendung von dem Verkäufer bestimmt.
2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Beladung und der Transport bzw. die Versendung der Produkte für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.

8. Qualität und Gesundheit
1. Die zu liefernden Produkte erfüllen die in den Niederlanden geltenden Qualitätsnormen und phytosanitären behördlichen Anforderungen.
2. Sollten die zu liefernden Produkte bei einer Ausfuhr den im Einfuhrland geltenden Qualitätsnormen und phytosanitären behördlichen Anforderungen nicht entsprechen, gibt dies dem Käufer nur Anspruch auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag, wenn die Normen und Anforderungen allgemein bekannt sind (was der Käufer nachzuweisen hat, wenn die Parteien diesbezüglich unterschiedlicher Meinung sind) oder wenn der Käufer den Verkäufer vorab bei Erteilung des Auftrags über diese Normen und Anforderungen in Kenntnis gesetzt hat.

9. Zahlungsmodalitäten
1. Die Bezahlung hat nach Wahl des Verkäufers wie folgt zu erfolgen:
a. netto bar bei Ablieferung oder
b. durch Einzahlung oder Überweisung auf eines der vom Verkäufer angegebenen Bank- oder Girokonten innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
2. Alle Bezahlungen an den Verkäufer haben ohne irgendeine Einbehaltung oder Aufrechnung zu erfolgen.
3. Erfüllt der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig, ist er von Rechts wegen ohne irgendeine Inverzugsetzung im Verzug und ist er verpflichtet, ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 1,0 % pro Monat zu bezahlen sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Einziehungskosten, wobei die letztgenannten Kosten hiermit auf 15 % der insgesamt geschuldeten Summe festgesetzt werden.

10. Beanstandungen
1. Beanstandungen bezüglich sichtbarer Mängel an den gelieferten Produkten sind dem Verkäufer unmittelbar nach der Feststellung oder auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach Empfang per Telefax oder telefonisch bzw. telegrafisch mitzuteilen. Eine telefonische Mitteilung ist vom Käufer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus ist von dem Käufer bzw. dem Empfänger der Produkte ein Beanstandungsvermerk auf den betreffenden Transportpapieren anzubringen, um zu bestätigen, dass der Grund für die Beanstandung zum Zeitpunkt der Ablieferung der Produkte bestand.
2. Beanstandungen bezüglich verborgener Mängel an gelieferten Produkten sind dem Verkäufer unmittelbar nach der Feststellung oder auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach Empfang in der in Absatz 1 umschriebenen Weise mitzuteilen.
3. Die Beanstandungen müssen zumindest enthalten:
a. eine ausführliche und genaue Umschreibung des Mangels;
b. die Angabe möglicher weiterer Umstände, aus denen abgeleitet werden kann, dass die gelieferten und die vom Käufer beanstandeten Produkte identisch sind. 4. Die Produkte, auf die sich die Beanstandungen beziehen, müssen zur Besichtigung seitens des Verkäufers in dem Zustand bereitgestellt werden, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt befanden, an dem die Mängel festgestellt wurden, und dürfen nicht weiterverkauft werden, sofern der Verkäufer diesbezüglich nicht seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
5. Beanstandungen in Bezug auf einen Teil der gelieferten Produkte berechtigen nicht zur Ablehnung der gesamten Lieferung.
6. Nach Verstreichen der in Absatz 1 und 2 genannten Fristen wird von einer Genehmigung der Liefersache beziehungsweise der Rechnung durch den Käufer ausgegangen. Spätere Beanstandungen werden vom Verkäufer nicht mehr berücksichtigt.
7. Eine Rücksendung der Liefersache kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers unter den vom Verkäufer festzulegenden Bedingungen erfolgen.

11. Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Der Verkäufer haftet nur, wenn eine Beanstandung des Käufers gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 vorliegt.
2. Die Haftung des Verkäufers für den vom Käufer erlittenen Schaden ist auf Mängel an den gelieferten Produkten beschränkt und beläuft sich höchstens auf den Teil des Rechnungswerts, der sich auf diese mangelhaften Produkte bezieht.
Jede weitere Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden, Kosten und Zinsen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verkäufer ist ferner nur dann haftbar, wenn der Käufer nachweist, dass die Mängel an den gelieferten Produkten nicht während der Beladung oder des Transports entstanden sind.

12. Höhere Gewalt
1. Der Verkäufer haftet nicht für eine Lieferverzögerung oder Nichtlieferung infolge höherer Gewalt. Unter höherer Gewalt ist zu verstehen: jeder Umstand außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Verkäufers, wie unter anderem Streik, Transportprobleme, Brand, extreme Witterungseinflüsse, staatliche Maßnahmen, extremer Krankenstand beim Personal, Betriebsstörungen beim Verkäufer und bei dessen Lieferant.
2. Der Verkäufer ist im Falle höherer Gewalt berechtigt, für den Teil des Vertrages, der noch nicht erfüllt ist, nach seiner Wahl die Lieferung auszusetzen oder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt vom Vertrag zurückzutreten, ohne in irgendeiner Weise zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein.

13. Rücktritt vom Vertrag
Wenn der Käufer eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gegenüber dem
Verkäufer nicht erfüllt oder ernsthaften Zweifeln unterliegt, ob er seine
Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen kann, ist der Verkäufer berechtigt, von allen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise ohne Inverzugsetzung oder Anrufung eines Gerichts zurückzutreten, dies unbeschadet seines Rechts auf Schadensersatz.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alle Rechtsstreitigkeiten, die aus den vom Verkäufer geschlossenen Verträgen und den zugehörigen Folgeverträgen entstehen sollten, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Utrecht vorgelegt oder, falls der Verkäufer dies wünscht, einem anderen für den Rechtsstreit zuständigen Gericht.
2. Alle Verträge, auf die diese Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise anwendbar sind, unterliegen niederländischem Recht.

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